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Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert dringend

Nachbesserungen an der Pflegereform.

Um diese Forderung zu unterstreichen, hat auch die Lebenshilfe Freising einen Brief an die Mitglieder des Deutschen Bundestages Andreas Mehltretter, Leon Eckert und Erich Irlstorfer verfasst. Diesen stellen wir Ihnen hier zum Nachlesen bereit.

Forderung an die Politik: Pflegereform nachbessern – Der Gemeinsame Jahresbetrag muss kommen!

Pflegereform nachbessern – Der Gemeinsame Jahresbetrag muss kommen!

Sehr geehrte Herren Mehltretter, Eckert und Irlstorfer,

seit Jahren warten Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf auf das angekündigte Entlastungsbudget bzw. den gemeinsamen Jahresbetrag, der die Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege zusammenführt. Denn damit können auch Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen diese Leistungen insgesamt flexibel nutzen. Dies ist gerade für Kinder mit Behinderung und ihre Angehörigen enorm wichtig.

Zum Hintergrund: Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gibt es für Menschen ab dem Pflegegrad 2. Fällt ihre Pflegeperson in der Häuslichkeit z. B. wegen Krankheit aus, stellt die Pflegeversicherung einen Jahresbetrag i. H. v. 1.612 Euro zur Verfügung, damit eine Ersatz-Pflegekraft die Pflege vorübergehend sicherstellt. Diese Leistung ist auch stundenweise abrufbar (z. B. wenn die Pflegeperson einen Termin hat, egal ob privat oder beruflich) und damit besonders wertvoll. Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderung.

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine Leistung, um häuslich gepflegte Menschen ab dem Pflegegrad 2, die vorübergehend nicht in der Häuslichkeit gepflegt werden können, eine

Zeit lang stationär zu versorgen. Für diesen stationären Aufenthalt übernimmt die Pflegekasse für maximal acht Wochen im Kalenderjahr einen Betrag i. H. v. 1.774 Euro. Der Betrag kann ggf. durch ungenutzte Leistungen der Verhinderungspflege bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 3.386 Euro aufgestockt werden kann.

Bisher darf zwar auch schon ein Teilbetrag der Kurzzeitpflege (806 Euro) für die Verhinderungspflege verwendet werden. Der andere Teil der Kurzzeitpflege-Leistung (968 Euro) verfällt hingegen für Menschen mit Behinderung sehr häufig zum Jahresende. Denn insbesondere Eltern von jüngeren Kindern können diese Leistung oft nicht nutzen. Weder gibt es genug Kurzzeitpflege-Plätze (insbesondere keine kindgerechten) noch möchten sie ihrem Kind eine räumliche Trennung vom Elternhaus zumuten.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 20.02.2023 sah – wie vom Koalitionsvertrag vorgesehen – einen Gemeinsamen Jahresbetrag in § 42a SGB XI vor. Danach sollten die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege-Leistungen zusammengefasst werden. Diese begrüßenswerte Neuregelung wurde zur großen Enttäuschung der Bundesvereinigung Lebenshilfe und vieler anderer Akteure aber im Regierungsentwurf und im Widerspruch zum Koalitionsvertrag wieder gestrichen.

Diese Verschlechterung können wir im Interesse der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen nicht hinnehmen. Wir bitten Sie dringend, die Beratungen im Mai im Bundestag für eine Verbesserung der Pflegereform für Menschen mit Behinderung zu nutzen. Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass der Gemeinsame Jahresbetrag wieder aufgenommen wird. Nach unseren Informationen wird der Gesetzesentwurf am 25. oder 26. Mai 2023 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Bis dahin besteht die Gelegenheit, den Entwurf noch nachzubessern. Bereits am 27.04.2023 hat die erste Lesung stattgefunden.

Nach dem Konzept der Bundesvereinigung Lebenshilfe würde ein optimaler Jahresbetrag neben den o. g. Leistungen auch noch die Leistungen der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) umfassen, die ebenfalls häufig ungenutzt verfallen. Zudem sollte der Betrag an die Pflegegrade angepasst werden, damit gerade Familien mit Menschen mit einem hohen Pflegebedarf entsprechend ihrer hohen Belastung auch eine adäquate Entlastung erhalten.

Aber auch wenn diese weitergehenden Vorschläge nicht mehr umsetzbar sind, werben wir dafür, dass zumindest die Regelung des § 42 a SGB XI in der Fassung des Referentenentwurfes wieder aufgenommen wird.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Reicheneder, Geschäftsführer, und Monika Haslberger, Vorstandsvorsitzende

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