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Wir stellen Ihnen hier ein Informationsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum

Auslauf der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

im Sinne des § 20a IfSG zur Verfügung. Erwartungsgemäß tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht wie angekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2023 außer Kraft.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt außer Kraft

Schreiben der Ministerialrätin Swantje Reiserer vom 22.12.2022 an die Verbände der Leistungserbringer:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem heutigen Schreiben informieren wir Sie über das nahende Ende der bundesgesetzlich normierten Immunitätsnachweispflicht gegen COVID19 gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft. Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2023 alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten entfallen. Es besteht kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot mehr für nicht gegen COVID19 geimpfte Personen, die eine neue Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegebereich aufnehmen wollen. Gegenüber Bestandskräften haben die zuständigen Behörden in Bayern ohnehin keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eröffnete bzw. noch offene Verwaltungsverfahren sowie ggf. Bußgeldverfahren werden die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen im Einzelfall zustehenden Ermessens in aller Regel einstellen."

[Bild: seedo / pixelio.de]

Datum: 01.01.2023

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